Schnell und einfach Mahnbescheid beantragen…

zuständiges Mahngericht

Gerichtliches Mahnverfahren: Welches Gericht ist zuständig ?

Wenn Sie von einem Schuldner eine Zahlung nicht fristgerecht erhalten, dann können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen.

Aber bei welchem Gericht ist der Antrag auf Erstellung eines Mahnbescheids zu stellen? Wir informieren Sie über die wesentlichen Regelungen zum geltenden zentralen Mahnverfahren.

Das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren (siehe §§ 688ff der Zivilprozessordnung, ZPO) ist von der außergerichtlichen Mahnung zu unterscheiden.

  • Mit einer außergerichtlichen Mahnung bemüht sich der Gläubiger, eine Zahlung des Schuldners ohne gerichtliche Mitwirkung zu erreichen.
  • Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, kann der Gläubiger seine Forderung mit Hilfe eines Gerichts durchsetzen (gerichtliches Mahnverfahren). Auf Antrag des Gläubigers (§ 690 ZPO) erlässt das Gericht einen Mahnbescheid.

Zentrales Mahngericht: Welches Gericht ist für ein gerichtliches Mahnverfahren zuständig?

Grundsätzlich muss der Gläubiger seinen Mahnantrag bei demjenigen Amtsgericht einreichen, «bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat» (§ 12 in Verbindung mit § 689 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Der «allgemeine Gerichtsstand» befindet sich in aller Regel am Wohnsitz des Gläubigers (§ 13 ZPO, Ausnahmen siehe insbesondere §§ 15 und 16 ZPO), bei Unternehmen und anderen Institutionen an ihrem Firmensitz (§ 17 Absatz 1 ZPO).

Allerdings hat der Gesetzgeber die Bundesländer ermächtigt, ein bestimmtes Amtsgericht mit der Bearbeitung von Mahnverfahren für mehrere Amtsgerichtsbezirke zu beauftragen (zentralisiertes Mahnverfahren, § 689 Absatz 3 Satz 1 ZPO). Alle Bundesländer haben durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und zentrale Mahngerichte eingerichtet.

Die zentralen Mahngerichte führen für ihren Zuständigkeitsbereich alle Mahnverfahren – unabhängig vom Streitwert – durch. Für die zentralisierten Mahnverfahren ist an jedem der zentralen Mahngerichte ein Rechtspfleger zuständig (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Rechtspflegergesetz).

Das früher übliche dezentrale gerichtliche Mahnverfahren, das von allen örtlich zuständigen Amtsgerichten durchgeführt wurde, wird nicht mehr praktiziert.

Folgende Amtsgerichte wurden zu zentralen Mahngerichten bestimmt:

  • Amtsgericht Stuttgart für Baden-Württemberg,
  • Amtsgericht Coburg für Bayern,
  • Amtsgericht Bremen für Bremen,
  • Amtsgericht Hünfeld für Hessen,
  • Amtsgericht Uelzen für Niedersachsen,
  • Amtsgericht Schleswig für Schleswig-Holstein.

Mehrere Bundesländer haben sich für länderübergreifend zuständige zentrale Mahngerichte («Gemeinsame Mahngerichte») entschieden:

  • Amtsgericht Berlin-Wedding für Berlin und Brandenburg,
  • Amtsgericht Hamburg-Altona für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern,
  • Amtsgericht Mayen für das Saarland und Rheinland-Pfalz,
  • Amtsgericht Aschersleben für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Nordrhein-Westfalen hat zwei Mahngerichte eingerichtet:

  • Amtsgericht Euskirchen für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln und
  • Amtsgercht Hamm für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Hamm.

Wichtiger Hinweis:
Wenn der Gläubiger seinen Mahnantrag nicht beim zuständigen Amtsgericht einreicht, dann «kann» dieses Amtsgericht den Mahnantrag an das zuständige zentrale Mahngericht weiterleiten. Über die Einhaltung eventuell zu beachtender Fristen entscheidet der Zeitpunkt, zu dem der Mahnantrag beim zentralen Mahngericht eingeht.

Zentrale Mahngerichte: Zuständigkeiten Sonderfälle

  • Bei grenzüberschreitenden Geldforderungen kommt das sogenannte Europäische Mahnverfahren zur Anwendung. Dabei stellt der Gläubiger einen Mahnantrag beim Europäischen Mahngericht. Bei Mahnanträgen eines ausländischen Gläubigers gegen Schuldner mit deutschem Wohnsitz beziehungsweise Firmensitz fungiert das Amtsgericht Berlin-Wedding als Europäisches Mahngericht für Deutschland.
  • Für arbeitsrechtliche Mahnverfahren ist nicht das Amtsgericht, sondern dasjenige Arbeitsgericht zuständig, «in dessen Bezirk der Betrieb liegt» (§§ 82, 46a des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Die Aufgaben eines zentralen Mahngerichts

Ein zentrales Mahngericht nimmt den Mahnantrag des Gläubigers entgegen und übersendet dem Schuldner einen Mahnbescheid.

  • Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, so wird auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner ein Verfahren vor Gericht durchgeführt (§ 696 Absatz 1 ZPO).
  • Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht fristgerecht widerspricht, dann erlässt das zentrale Mahngericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO).

Warum gibt es das frühere «manuelle und dezentrale Verfahren» beim örtlichen Amtsgericht nicht mehr?

Vor der Einrichtung der zentralen Mahngerichte wurden «manuelle und dezentrale Mahnverfahren» bei den einzelnen, örtlich zuständigen Amtsgerichten durchgeführt.

Die Umstellung auf ein zentralisiertes gerichtliches Mahnverfahren dient der effizienten Bearbeitung der Mahnanträge und der Beschleunigung des gerichtlichen Mahnverfahrens: § 689 ZPO Absatz 1 ZPO schreibt vor, dass die Bearbeitung der Mahnanträge «spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein (soll), der dem Tag des Eingangs des Mahnantrags (beim zuständigen Gericht) folgt».

Das zentralisierte Mahnverfahren haben die Bundesländer mit einer maschinellen Bearbeitung der Mahnanträge und mit einer elektronischen Führung der Mahnakten (§ 298a ZPO) verknüpft.

Fazit: Zuständigkeit der Mahngerichte

In allen Bundesländern werden die gerichtlichen Mahnverfahren von einem bestimmten Amtsgericht (zentrales Mahngericht) durchgeführt, das landesweit oder sogar länderübergreifend für alle Mahnverfahren (unabhängig vom Streitwert) zuständig ist. Nordrhein-Westfalen verfügt über zwei zentrale Mahngerichte.

Ausnahmeregelungen gelten für mahnende Gläubiger mit Sitz im Ausland (dann gilt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding) sowie für arbeitsrechtliche Mahnverfahren (dann ist dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk «der Betrieb» seinen Sitz hat.