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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung lässt ein Gläubiger mit staatlicher Hilfe durchführen, um berechtigte Forderungen gegenüber einem Schuldner durchzusetzen. Das Zwangsvollstreckungsrecht lässt sich durch den Gläubiger nur mithilfe einer titulierten (vom Gericht anerkannten) Forderung durchsetzen. Ausgenommen hiervon ist die Selbstvollstreckung des Finanzamts und anderer Behörden.

Praktische Folgen der Zwangsvollstreckung

In der Praxis wird so lange vollstreckt, bis die Schulden des Gläubigers beglichen sind. Kosten einer Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner (§ 288 ZPO). Der Gläubiger beantragt die Zwangsvollstreckung beim Vollstreckungsgericht. Wenn das Gericht die Forderung anerkennt, erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, der auch dem Schuldner zugestellt wird. Der Titel kann

  • ein Vollstreckungsbescheid,
  • ein Urteil oder
  • ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
  • ein noterieles Schuldanerkenntnis

sein. Die Vollstreckung führt ein Gerichtsvollzieher als Organ der Rechtspflege durch. Alternativ sind das Finanz- und das Grundbuchamt sowie ein Prozess- oder Vollstreckungsgericht ebenfalls Vollstreckungsorgane.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung:

  • Kontopfändung
  • Pfändung beweglicher Sachen (Auto, Elektrogeräte, Möbel)
  • Versteigerung beweglicher Sachen vor Ort (auch über eigene Versteigerungsportale)
  • Pfändung von Forderungen wie Lohn oder Ansprüche aus Lebensversicherungen
  • Taschenpfändung (Bargeld)

Im Falle von Versteigerungen kann der Schuldner binnen einer Woche seine Schulden begleichen und damit die Sachen wieder auslösen.

Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen

Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung versucht der Gerichtsvollzieher, bewegliches Gut zu pfänden. Er kündigt seinen Besuch an, betritt die Wohnung des Schuldners und klebt auf zu pfändende bewegliche Güter sein Siegel, den sogenannten “Kuckuck“. Auch nimmt er transportable Gegenstände und auch Gegenstände, welche das Siegel beschädigen könnte, sofort mit. Alle übrigen gepfändeten Sachen werden später abgeholt und versteigert. Den Erlös erhält der Gläubiger.

Was ist eine Pfändung?

Die Pfändung ist eine Beschlagnahmung des Eigentums eines Schuldners, der ein Gerichtsbeschluss vorausgehen muss (außer bei der Selbstvollstreckung der oben genannten Organe). Es handelt sich um eine der möglichen Formen einer Zwangsvollstreckung. Die Taschenpfändung ist eine Sonderform. Der Gerichtsvollzieher führt sie direkt am Gläubiger durch. Der Gerichtsvollzieher durchsucht dessen Kleidung und Taschen (Brieftasche, Handtasche, Koffer etc.), um Bargeld, Uhren und Schmuck zu pfänden.

Welche Bedeutung hat der “Kuckuck”?

Die mit dem Siegel des Gerichtsvollziehers (“Kuckuck”) gekennzeichneten Gegenstände, die vorerst in der Wohnung des Schuldners verbleiben, gehören diesem nicht mehr. Er darf sie auch nicht mehr nutzen. Eine Nutzung wäre ein sogenannter “Verstrickungsbruch“, der zu weiteren Pfändungen führt, bis die Forderungen des Gläubigers befriedigt sind.

Welche Gegenstände sind unpfändbar?

Unpfändbar sind bestimmte Gegenstände des privaten Gebrauchs und auch Gegenstände wie ein Auto, das Handy oder der Computer, die der Schuldner unabdingbar für seine Berufsausübung benötigt. Das muss nachgewiesen werden. Zu den unpfändbaren privaten Gegenständen, die einer “bescheidenen Lebensführung” zugerechnet werden, gehören:

  • Kleidung
  • Betten
  • Küchengerät (im normalen Rahmen)
  • Waschmaschine
  • Radio und Fernseher im normalen Rahmen

Gerade bei Hi-Fi-Geräten ist die Pfändbarkeit oft strittig. Bis Ende der 1990er Jahre galt noch die Devise, dass dem Schuldner ein Schwarz-Weiß-Fernseher zustünde, aber ein Farbfernseher nicht. Das ist heutzutage nicht mehr so. Wer aber daheim eine sehr teure Hi-Fi-Anlage zu stehen hat, die den Rahmen der bescheidenen Lebensführung sprengt, muss mit deren Pfändung rechnen. Dasselbe kann sehr hochwertige Küchengeräte betreffen, möglicherweise sogar eine Highend-Waschmaschine.

Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen sind Immobilien und Grundstücke. Die Vollstreckung erfolgt über das Amtsgericht. Es gibt zwei Wege:

Bei der Zwangsversteigerung wird das unbewegliche Vermögen veräußert. Der Erlös fließt den Gläubigern bis zu deren Befriedigung zu.
Bei der Zwangsverwaltung wird der gerichtlich eingesetzte Verwalter die Erlöse der Immobilie – in der Regel Mieteinnahmen – für die Befriedigung der Gläubiger verwenden.

Leider werden Immobilien im Zuge einer Zwangsversteigerung fast immer deutlich unter Wert verkauft, weshalb Schuldner diesen Weg tunlichst vermeiden sollten. Schlimmstenfalls werden sie damit noch nicht einmal schuldenfrei.