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zuständiges Mahngericht

Gerichtliches Mahnverfahren: Welches Gericht ist zuständig ?

Wenn Sie von einem Schuldner eine Zahlung nicht fristgerecht erhalten, dann können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen.

Aber bei welchem Gericht ist der Antrag auf Erstellung eines Mahnbescheids zu stellen? Wir informieren Sie über die wesentlichen Regelungen zum geltenden zentralen Mahnverfahren.

Welches Mahngericht ist zuständig? Die Antwort ist entscheidend.

Bevor Sie ein Mahnverfahren einleiten, steht die wichtigste Frage an: Welches Mahngericht ist zuständig? Ein Antrag beim falschen Gericht führt unweigerlich zu Verzögerungen.

Die Zuständigkeit der Mahngerichte in Deutschland ist klar geregelt, aber für Laien oft verwirrend. Sie hängt nicht vom Wohnsitz des Schuldners ab, sondern von Ihrem eigenen Sitz als Gläubiger.

Die entscheidende Regel: Die Mahngericht Zuständigkeit (Gläubiger)

Das örtliche Zuständigkeit Mahngericht richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Firmensitz) des Antragstellers (Gläubigers). Wenn Sie also in München sitzen, Ihr Schuldner aber in Berlin, ist das Zentrale Mahngericht Coburg (für Bayern) zuständig, nicht das Mahngericht Wedding (für Berlin).

Der einfache Weg: Sparen Sie sich die Suche. Als Ihr Partner im Mahnverfahren ermitteln wir für Sie das korrekte Mahngericht und reichen Ihren Antrag digital und formgerecht ein.

Das gerichtliche und das außergerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren (siehe §§ 688ff der Zivilprozessordnung, ZPO) ist von der außergerichtlichen Mahnung zu unterscheiden.

  • Mit einer außergerichtlichen Mahnung bemüht sich der Gläubiger, eine Zahlung des Schuldners ohne gerichtliche Mitwirkung zu erreichen.
  • Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, kann der Gläubiger seine Forderung mit Hilfe eines Gerichts durchsetzen (gerichtliches Mahnverfahren). Auf Antrag des Gläubigers (§ 690 ZPO) erlässt das Gericht einen Mahnbescheid.

Zentrales Mahngericht: Welches Gericht ist für ein gerichtliches Mahnverfahren zuständig?

Grundsätzlich muss der Gläubiger seinen Mahnantrag bei demjenigen Amtsgericht einreichen, «bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat» (§ 12 in Verbindung mit § 689 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Der «allgemeine Gerichtsstand» befindet sich in aller Regel am Wohnsitz des Gläubigers (§ 13 ZPO, Ausnahmen siehe insbesondere §§ 15 und 16 ZPO), bei Unternehmen und anderen Institutionen an ihrem Firmensitz (§ 17 Absatz 1 ZPO).

Allerdings hat der Gesetzgeber die Bundesländer ermächtigt, ein bestimmtes Amtsgericht mit der Bearbeitung von Mahnverfahren für mehrere Amtsgerichtsbezirke zu beauftragen (zentralisiertes Mahnverfahren, § 689 Absatz 3 Satz 1 ZPO). Alle Bundesländer haben durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und zentrale Mahngerichte eingerichtet.

Die zentralen Mahngerichte führen für ihren Zuständigkeitsbereich alle Mahnverfahren – unabhängig vom Streitwert – durch. Für die zentralisierten Mahnverfahren ist an jedem der zentralen Mahngerichte ein Rechtspfleger zuständig (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Rechtspflegergesetz).

Das früher übliche dezentrale gerichtliche Mahnverfahren, das von allen örtlich zuständigen Amtsgerichten durchgeführt wurde, wird nicht mehr praktiziert.

Folgende Amtsgerichte wurden zu zentralen Mahngerichten bestimmt:

  • Amtsgericht Stuttgart für Baden-Württemberg,
  • Amtsgericht Coburg für Bayern,
  • Amtsgericht Bremen für Bremen,
  • Amtsgericht Hünfeld für Hessen,
  • Amtsgericht Uelzen für Niedersachsen,
  • Amtsgericht Schleswig für Schleswig-Holstein.

Mehrere Bundesländer haben sich für länderübergreifend zuständige zentrale Mahngerichte («Gemeinsame Mahngerichte») entschieden:

  • Amtsgericht Berlin-Wedding für Berlin und Brandenburg,
  • Amtsgericht Hamburg-Altona für Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern,
  • Amtsgericht Mayen für das Saarland und Rheinland-Pfalz,
  • Amtsgericht Aschersleben für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Nordrhein-Westfalen hat zwei Mahngerichte eingerichtet:

  • Amtsgericht Euskirchen für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln und
  • Amtsgercht Hamm für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Hamm.

Wichtiger Hinweis:
Wenn der Gläubiger seinen Mahnantrag nicht beim zuständigen Amtsgericht einreicht, dann «kann» dieses Amtsgericht den Mahnantrag an das zuständige zentrale Mahngericht weiterleiten. Über die Einhaltung eventuell zu beachtender Fristen entscheidet der Zeitpunkt, zu dem der Mahnantrag beim zentralen Mahngericht eingeht.

Mahngerichte Deutschland: Eine zentrale Struktur

Viele Gläubiger suchen nach einer „Liste Mahngerichte“ oder einer „Übersicht Mahngerichte“, um die Zuständigkeit für ihre PLZ oder ihr Bundesland zu finden.

Wieviel Mahngerichte gibt es?

In ganz Deutschland gibt es 11 Zentrale Mahngerichte.

Das System wurde zentralisiert, um die Verfahren effizienter und schneller zu machen. Fast jedes Amtsgericht hatte früher eine eigene Mahnabteilung, was zu „manuellem und dezentralem Verfahren“ führte. Heute ist dieser Prozess auf 11 spezialisierte Standorte konzentriert, die als AG Mahngericht (also eine spezialisierte Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts) fungieren.

Mahngericht nach Bundesland: Die Liste der Zentralen Mahngerichte

Die Zuständigkeit ist klar nach Bundesländern aufgeteilt. Einige Mahngerichte sind dabei als „Gemeinsame Mahngerichte“ für mehrere Bundesländer zuständig.

Amtsgericht Stuttgart für Baden-Württemberg,
• Amtsgericht Coburg für Bayern,
• Amtsgericht Bremen für Bremen,
• … (usw., wie auf Ihrer Seite bereits vorhanden).

Sachliche und Örtliche Zuständigkeit: Der Unterschied

Bei der Suche nach dem richtigen Gericht müssen zwei Arten der Zuständigkeit beachtet werden:

1. Sachliche Zuständigkeit Mahngericht
Die sachliche Zuständigkeit beschreibt, wofür das Gericht zuständig ist. Die Zentralen Mahngerichte sind ausschließlich für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zuständig (Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden). Sie prüfen nicht, ob Ihre Forderung inhaltlich berechtigt ist.

2. Örtliche Zuständigkeit Mahngericht
Die örtliche Zuständigkeit beschreibt, wo der Antrag gestellt werden muss. Wie oben erwähnt, ist dies Ihr eigener Wohn- oder Firmensitz (Zuständigkeit Mahngericht Wohnsitz des Gläubigers). Ein Mahngericht nach PLZ zu finden, bedeutet also, die PLZ Ihres Standortes dem zuständigen Bundesland zuzuordnen.

Zentrale Mahngerichte: Zuständigkeiten Sonderfälle

  • Bei grenzüberschreitenden Geldforderungen kommt das sogenannte Europäische Mahnverfahren zur Anwendung. Dabei stellt der Gläubiger einen Mahnantrag beim Europäischen Mahngericht. Bei Mahnanträgen eines ausländischen Gläubigers gegen Schuldner mit deutschem Wohnsitz beziehungsweise Firmensitz fungiert das Amtsgericht Berlin-Wedding als Europäisches Mahngericht für Deutschland.
  • Für arbeitsrechtliche Mahnverfahren ist nicht das Amtsgericht, sondern dasjenige Arbeitsgericht zuständig, «in dessen Bezirk der Betrieb liegt» (§§ 82, 46a des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Die Aufgaben eines zentralen Mahngerichts

Ein zentrales Mahngericht nimmt den Mahnantrag des Gläubigers entgegen und übersendet dem Schuldner einen Mahnbescheid.

  • Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, so wird auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner ein Verfahren vor Gericht durchgeführt (§ 696 Absatz 1 ZPO).
  • Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht fristgerecht widerspricht, dann erlässt das zentrale Mahngericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO).

Warum gibt es das frühere «manuelle und dezentrale Verfahren» beim örtlichen Amtsgericht nicht mehr?

Vor der Einrichtung der zentralen Mahngerichte wurden «manuelle und dezentrale Mahnverfahren» bei den einzelnen, örtlich zuständigen Amtsgerichten durchgeführt.

Die Umstellung auf ein zentralisiertes gerichtliches Mahnverfahren dient der effizienten Bearbeitung der Mahnanträge und der Beschleunigung des gerichtlichen Mahnverfahrens: § 689 ZPO Absatz 1 ZPO schreibt vor, dass die Bearbeitung der Mahnanträge «spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein (soll), der dem Tag des Eingangs des Mahnantrags (beim zuständigen Gericht) folgt».

Das zentralisierte Mahnverfahren haben die Bundesländer mit einer maschinellen Bearbeitung der Mahnanträge und mit einer elektronischen Führung der Mahnakten (§ 298a ZPO) verknüpft.

Fazit: Zuständigkeit der Mahngerichte

In allen Bundesländern werden die gerichtlichen Mahnverfahren von einem bestimmten Amtsgericht (zentrales Mahngericht) durchgeführt, das landesweit oder sogar länderübergreifend für alle Mahnverfahren (unabhängig vom Streitwert) zuständig ist. Nordrhein-Westfalen verfügt über zwei zentrale Mahngerichte.

Ausnahmeregelungen gelten für mahnende Gläubiger mit Sitz im Ausland (dann gilt eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding) sowie für arbeitsrechtliche Mahnverfahren (dann ist dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk «der Betrieb» seinen Sitz hat.

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